2.44 Sammelsonderposten
Frage: Besteht die Möglichkeit zur Bildung von Sammelsonderposten und deren pauschalierter Auflösung, wenn sich investive Zuwendungen nicht vermögensgegenstandbezogen zuordnen lassen?
Antwort: Nach der Änderungsverordnung vom 20.12.2011 ist gemäß § 61 Abs. 9 Satz 5 SächsKomHVO-Doppik ausschließlich für investive Schlüsselzuweisungen die Bildung eines Sammelsonderpostens und dessen pauschalierte Auflösung vorgesehen (vgl. hierzu auch FAQ 3.50).
Weitere Regelungen zur Sammelsonderpostenbildung und deren pauschaler Auflösung bestehen nicht. Allerdings sind Sammelsonderposten faktisch dann zulässig, wenn Zuwendungen für Vermögensgegenstände gewährt wurden, die in einen Festwertansatz eingehen. Zur Bewertung dieser Sonderposten siehe FAQ 2.41.
[überarbeitet am 14. Februar 2012]