2.37 Bilanzierung von Buswartehallen
Frage: Wie sind Buswartehallen bzw. -häuschen zu kontieren und welche Nutzungsdauer ist sachgerecht?
Antwort: Buswartehallen/Buswartehäuschen erfüllen in aller Regel nicht den Gebäudebegriff (vgl. zur Abgrenzung den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15.03.2006). Handelt es sich um Unterstände mit einfacher, standardisierter Ausführung (zum Beispiel 3 Seiten geschlossen aus Glas und Dach, kleine Bank und Papierkorb) sind sie entweder zusammen mit dem Infrastrukturvermögen oder als Betriebsvorrichtung zu kontieren.
Die Nutzungsdauer von Buswartehallen variiert je nach Bauausführung und kann gemäß der Anlage zur SächsKomHVO-Doppik, laufende Nr. 02 Buchstabe p) bestimmt werden. Danach sind Nutzungsdauern von 20-30 Jahren sachgerecht. Es ist auch möglich, die steuerliche AfABranchentabelle »Personen- und Güterbeförderung« anzuwenden. Danach wird wie folgt unterschieden:
1. Haltestellenüberdachung (Leichtbauweise): 10 Jahre Nutzungsdauer
2. Haltestellenüberdachung (massiv): 25 Jahre Nutzungsdauer
[überarbeitet am 14. Februar 2014]