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2.34 Behandlung von Kapitalzuschüssen im Sinne des § 13 SächsKAG

Frage: Wie sind Kapitalzuschüsse im Sinne des § 13 SächsKAG zu bilanzieren?

Antwort: Der Intention des SächsKAG folgend, sollen Kapitalzuschüsse dazu dienen, bei den Kommunen langfristig Betriebskapital anzusammeln. Im Verbund mit dem Haushaltsausgleichspostulat würde dieser Intention nicht Genüge getan, wenn die Kapitalzuschüsse zu Erträgen führten und damit zur Deckung von Aufwendungen im Ergebnishaushalt herangezogen werden könnten. Aus diesem Grund schließt § 36 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik die Ertragswirksamkeit von Kapitalzuschüssen im Sinne des § 13 Abs. 1 SächsKAG aus. Beiträge für öffentliche Einrichtungen (§§ 17 - 25 SächsKAG) sind gemäß § 13 Abs. 2 SächsKAG ebenfalls Kapitalzuschüsse.

§ 36 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik legt fest, dass Kapitalzuschüsse in die Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen einzustellen sind und in das Basiskapital umzubuchen sind, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde. Hierfür muss nicht die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises abgewartet werden. Die Kommune kann die Umbuchung bereits dann vornehmen, wenn sie davon ausgeht, dass keine Beanstandung erfolgt, erforderlichenfalls müssen als Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.

Für Kapitalzuschüsse nach § 13 Abs. 2 SächsKAG entfällt ein entsprechender Verwendungsnachweis. Diese sind daher direkt dem Basiskapital zuzuführen.

(Hinweis: FAQ 2.34 bezog sich in der ursprünglichen Fassung vom 22.12.2009 auf die Behandlung investiver Schlüsselzuweisungen. Mit Änderungsverordnung vom 20.12.2011 wurde § 36 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik neu gefasst. Nunmehr wird nicht mehr für investive Schlüsselzuweisungen, sondern für Kapitalzuschüsse im Sinne des § 13 Abs. 1 SächsKAG die Ertragswirksamkeit ausgeschlossen. FAQ 2.34 wurde der neuen Rechtslage entsprechend umformuliert.)

[erstellt am 14. Februar 2012]

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