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2.33 Berücksichtigung wertaufhellender Erkenntnisse

Frage: Gibt es Ausschlussfristen oder andere Kriterien, die die Anwendung des Wertaufhellungsprinzips einschränken?

Antwort: In der Vermögensrechnung dürfen nur Umstände Berücksichtigung finden, denen wertbegründende Ereignisse zugrunde liegen, die bis zum Abschlussstichtag verwirklicht worden sind. Darüber hinaus sind wertaufhellende Erkenntnisse zu den am Abschlussstichtag herrschenden Umständen einzubeziehen, die im Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Vermögensrechnung erlangt wurden. Hierbei eine korrekte Abgrenzung vorzunehmen, ist nicht immer zweifelsfrei möglich. Dies beweist auch die hohe Zahl von Einzelrechtssprechungen zu diesem Thema nach handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Die Ausschlussfrist für die Berücksichtigung wertaufhellender Erkenntnisse orientiert sich am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses. In der Bilanzierungspraxis gilt darüber hinaus das Wesentlichkeitsprinzip. Für Erkenntnisse mit unwesentlichen Wertauswirkungen darf als Ausschlussfrist die Fertigstellung der Bewertung des jeweiligen (Einzel-)Jahresabschlusspostens gelten. Erkenntnisse mit wesentlichem Wertänderungspotenzial sind bis zur Vollendung des Jahresabschlusses als Ganzes zu berücksichtigen.

Beispiel für ein wertbegründendes Ereignis: Die Kommune verschickt am Ende des Jahres einen Gebührenbescheid. Die Zahlung erfolgt erst im neuen Jahr. Dementsprechend ist zum Abschlussstichtag (31.12.) eine Forderung zu bilanzieren.
Beispiel für eine wertaufhellende Erkenntnis: Die Kommune erfährt im Januar, dass zum Abschlussstichtag (31.12.) bereits ein Insolvenzverfahren gegen den Gebührenschuldner eröffnet war. Die Erkenntnis ist auf dem Wege einer Wertberichtigung zu berücksichtigen.
Beispiel für keine wertaufhellende Erkenntnis: Der Stadtrat beschließt im Januar die rückwirkende Aufhebung der Gebührensatzung, der Gebührenbescheid wird zurückgenommen. Das neue wertbegründende Ereignis ist der Stadtratsbeschluss bzw. die Aufhebung des Bescheides. Die Erkenntnis hat keinen Einfluss auf den Ausweis der Forderung am 31.12.

[erstellt am 22. Dezember 2009]

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