2.31 Sonderposten im Zusammenhang mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II
Frage: Wie sind Fördermittel des Bundes für Investitionen in Bildung und Infrastruktur (Konjunkturpaket II) zu behandeln, die den Kommunen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) gewährt werden?
Antwort: Die Zuwendungen sind analog der allgemeinen Regelungen für Sonderposten (§ 40 SächsKomHVO-Doppik) zu bilanzieren. Dies gilt auch, wenn die Fördermittelsätze nach dem ZuInvG die Fördersätze der Fachförderprogramme übersteigen sollten. Die Höhe der Förderung nach ZuInvG in Relation zu Fachförderprogrammen bedingt keine Sonderbehandlung bei der Buchung der entsprechenden Sonderposten. Eine Buchung von die Fachförderung übersteigenden Beträgen als Kapitalzuschuss, vergleichbar mit der Regelung § 61 Abs. 9 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik, ist nicht vorzunehmen.
[überarbeitet am 14. Februar 2012]