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2.29 Bilanzierung von Sicherungseinbehalten

Frage: Wie sind Sicherheitseinbehalte bei kommunalen Bauvorhaben bilanziell darzustellen?

Antwort: Sicherheitseinbehalte des Bauherren gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sie sind daher nicht bei der Aktivierung des Vermögensgegenstandes abzusetzen. Der einbehaltene Betrag ist unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Einbehalt auf einer vorläufigen Bauabrechnung beruht, unter den Rückstellungen auszuweisen. Nur tatsächliche Preisermäßigungen (zum Beispiel Boni, Skonti, aber auch Abschläge aufgrund von Mängeln, die über den Preis reguliert werden) sind bei der Aktivierung wertmindernd zu berücksichtigen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Sicherheitseinbehalt nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, ist eine entsprechende Sonderabschreibung auf den Vermögensgegenstand vorzunehmen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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