2.27 Sonderpostenbilanzierung bei mehrjährigen Maßnahmen
Frage: Die Umbuchung von Fördermitteln aus den Verbindlichkeiten in Sonderposten soll mit der Aktivierung des bezuschussten Vermögensgegenstandes erfolgen. Wie ist diese Regelung im Bezug auf über mehrere Jahre laufende Baumaßnahmen zu verstehen, ist die Umbuchung schrittweise entsprechend des Baufortschrittes zum Beispiel am Jahresende zu tätigen und der entsprechende Sonderposten zunächst nicht aufzulösen oder erfolgt die Umbuchung in einem Betrag nach Vollendung der Baumaßnahme?
Antwort: Die allgemeinen Regelungen zu den Sonderposten zielen darauf ab, Vermögensgegenstand und Sonderposten möglichst eng zu koppeln. Erfolgt bei mehrjährigen Maßnahmen eine Aktivierung von »Anlagen im Bau«, repräsentiert dies den jeweiligen Vermögensgegenstand nur zum Teil. Zu diesem Zeitpunkt ist die Vollendung der Maßnahme zwar im Allgemeinen beabsichtigt, aber keineswegs gesichert. Bei den Anlagen im Bau handelt es sich um eine buchhalterische Hilfskonstruktion, um innerhalb des Haushaltsjahres getätigte Investitionen durch Aktivierung in der Bilanz abzubilden und somit die hierbei angefallenen Kosten nicht aufwandswirksam werden zu lassen. Sonderposten sind dann zu bilden, wenn der mit der Zuwendung verbundene Tatbestand verwirklicht wurde. Da erst bei Aktivierung des Vermögensgegenstandes selbst die Inbetriebnahme gesichert ist und die Nutzungsdauer und damit auch die Abschreibung beginnt, an der sich auch die Auflösung des Sonderpostens orientiert, sollte erst die Umbuchung von Anlagen im Bau bei Vollendung der Maßnahme zum Anlass für die Sonderpostenbildung genommen werden.
[erstellt am 10. Dezember 2009]