2.22 Gebäude auf mit Erbbaurecht belasteten Grundstücken
Frage: Wie ist ein Gebäude zu bilanzieren, dass sich bei Bestellung eines Erbbaurechts bereits auf dem betroffenen Grundstück befindet und bei wem sind Wertentwicklungen (zum Beispiel durch eine Sanierung des Gebäudes) zu berücksichtigen?
Antwort: Ist bei Bestellung eines Erbbaurechts bereits ein Bauwerk vorhanden, so wird dieses – unabhängig
vom Zustand bei Bestellung – wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG). Also nur wenn sich die Kommune in der Rechtsstellung des Erbbaurechtsnehmers befindet und somit wirtschaftliches Eigentum am Gebäude erworben hat, kommt eine Aktivierung des Gebäudes in der Vermögensrechnung in Betracht und auch nur dann sind Wertveränderungen zu berücksichtigen.
[überarbeitet am 7. Februar 2014]