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2.21 Ansatz von Eigenbetriebsvermögen

Frage: Wie werden Eigenbetriebe in der kommunalen Vermögensrechnung abgebildet und ist dafür die Anlagenbuchhaltung des Eigenbetriebs in die Anlagenbuchhaltung der Kommune zu überführen?

Antwort: Der Eigenbetrieb stellt Sondervermögen gemäß § 91 SächsGemO dar. Sondervermögen sind im (Einzel-)Jahresabschluss (und auch für die Eröffnungsbilanz) nach der Eigenkapitalspiegelmethode oder mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 89 Abs. 5 SächsGemO) und unter Kontenart 121 zu bilanzieren. Die Anlagenbuchhaltung des Eigenbetriebs ist weiterhin separat zu führen, Vermögen und Schulden des Eigenbetriebs finden keinen direkten Eingang in die Vermögensrechnung der Kommune, sondern nur indirekt über die Bilanzierung als Finanzvermögen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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