2.2 Investive Schlüsselzuweisungen
Frage: Wie sind die investiven Schlüsselzuweisungen zu bilanzieren?
Antwort: Für investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 SächsFAG sind gemäß § 40 SächsKomHVO-Doppik passive Sonderposten zu bilden und ergebniswirksam ufzulösen, sofern die Mittel investiv im Sinne des kommunalen Haushaltsrechts verwendet worden sind. Die Zwecke, für die investive Schlüsselzuweisungen zulässigerweise verwendet werden dürfen, werden durch das SächsFAG bestimmt. Die bilanzielle Behandlung der investiven Schlüsselzuweisungen richtet sich hiervon unabhängig nach den Vorschriften für das kommunale Haushaltsrecht. So dürfen investive Schlüsselzuweisungen bspw. nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 SächsFAG auch für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden. Instandsetzungsmaßnahmen sind im Sinne des kommunalen Haushaltsrechts nicht aktivierungsfähig und somit nicht investiv. Bilanzausweis und zweckgerechte Verwendung sind jedoch unabhängig voneinander zu beurteilen.
[überarbeitet am 30. Januar 2012]