2.18 Infrastrukturpauschale
Frage: Wie ist die einer Kommune gezahlte Infrastrukturpauschale bilanziell zu erfassen?
Antwort: Die Infrastrukturpauschale darf nur für Investitionen und nicht zur Deckung von laufendem Aufwand verwendet werden. Deshalb ist sie als Sonderposten gemäß § 36 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik zu passivieren und ertragswirksam aufzulösen. Der Sonderposten ist anteilig den damit angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen zuzuordnen. Im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung ist die Infrastrukturpauschale als Einzahlung für Investitionszuweisungen zu erfassen.
[erstellt am 30. April 2009]