2.17 Nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag
Frage: Gibt es Regelungen hinsichtlich eines möglichen negativen Basiskapitals?
Antwort: Das Basiskapital ist eine reine Residualgröße, die die Differenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten einer Kommune bilanziell abbildet. Es kann theoretisch der Fall eintreten, dass aufgrund von negativen Jahresergebnissen das Basiskapital einer Kommune aufgezehrt wird bzw. dass (ggf. schon als Ergebnis der Erstbewertung) die Verbindlichkeiten der Passivseite das Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz übersteigen. Die Kommune hat dann am Ende der Aktivseite einen »Nicht durch Kapitalposition gedeckten Fehlbetrag« auszuweisen, damit die Vermögensrechnung ausgeglichen ist. Die Vorschriften sehen bei Ausweis eines negativen Basiskapitals keine direkt damit verbundenen haushaltswirtschaftlichen Konsequenzen für die Kommune vor. Entscheidend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Kommune ist nicht die absolute Höhe des Basiskapitals, sondern vielmehr die Tendenz, mit der sich das Basiskapital – bedingt durch das Jahresergebnis – entwickelt.
Wird ein nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen, sind künftige Überschüsse zunächst den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder des Sonderergebnisses zuzuführen und diese Rücklagen dann sofort mit dem nicht durch Kapitalposition gedeckten Fehlbetrag bis zu dessen vollständigem Ausgleich zu verrechnen (vgl. § 48 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik).
[überarbeitet am 8. Mai 2014]