2.16 Periodenabgrenzung regelmäßiger Erträge und Aufwendungen
Frage: Wie sind zum Beispiel Gewinnausschüttungen von kommunalen Beteiligungen an die Kommune, die im laufenden Jahr für das Vorjahr ausgezahlt werden oder Steuererstattungen (Ertrag) bei Betrieben gewerblicher Art, die sich auf das Vorjahr beziehen, zu verbuchen: als ordentliche oder außerordentliche Erträge?
Antwort: Grundsätzlich sind die Erträge und Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit der Gemeinde nach § 48 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik dem jeweiligen Haushaltsjahr zuzurechnen. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 sind Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlung im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die so geforderte periodengerechte Ergebnisermittlung wird unter anderem durch den Ausweis von Verbindlichkeiten und Forderungen sowie durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach § 39 SächsKomHVO-Doppik sichergestellt.
Darüber hinaus sollen Erträge und Aufwendungen in entsprechender Anwendung des Wertaufhellungsprinzips in § 37 Abs. 1 Nr. 3 KomHVO-Doppik so nah wie möglich an der Periode, in der sie verursacht wurden, berücksichtigt werden. Ist eine periodengerechte Erfassung durch die Maßnahme der Rechnungsabgrenzung bzw. Wertaufhellung im Jahresabschluss nicht mehr möglich, sind diese periodenfremden Erträge und Aufwendungen dennoch unter den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen zu erfassen, insbesondere dann, wenn es sich um regelmäßige ordentliche Erträge und Aufwendungen (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Zuweisungen, Mieten, Zinsen, Personalaufwendungen, Aufwendungen für Sachen und Dienstleistungen und ähnliches) handelt. Hierunter sind auch die in der Fragestellung beispielhaft genannten Erträge zu zählen.
Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerungen sind grundsätzlich zu den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen zu rechnen, unabhängig davon, ob diese Gewinne oder Verluste regelmäßig anfallen oder eine bestimmte Höhe aufweisen. Unter den Posten »außerordentliche Erträge« und »außerordentliche Aufwendungen« sind darüber hinaus Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die nicht im Zusammenhang mit der kommunalen Aufgabenerfüllung stehen oder unregelmäßig anfallen. Beispielhaft hierfür können Vermögensschäden durch Naturkatastrophen oder sonstige Ereignisse, Erträge aus Schenkungen oder ein Forderungsverzicht genannt werden. (Zum Thema Periodenabgrenzung siehe auch FAQ 3.10)
[erstellt am 30. April 2009]