2.14 Treuhandvermögen und Kautionen in der kommunalen Vermögensrechnung
Frage: Wie ist Treuhandvermögen (zum Beispiel Mietkautionen) bilanziell zu behandeln?
Antwort: Für Vermögen, das die Kommune treuhänderisch zu verwalten hat (Treuhandvermögen), besteht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik grundsätzlich ein Bilanzierungsverbot. Abweichend hiervon kann geringfügiges Treuhandvermögen im Haushalt und in der Folge auch im Jahresabschluss der Kommune – gesondert – nachgewiesen werden (§ 92 Abs. 2 SächsGemO, § 36 Abs. 4 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik). Diese Grundsätze gelten auch für Kautionen für kommunale Mietwohnungen, unabhängig davon, ob die Kaution in Form von abgetretenem Sparguthaben oder in Geldform hinterlegt wurde.
Über Treuhandvermögen ist im Anhang zu berichten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 SächsKomHVO-Doppik).
[überarbeitet am 8. Mai 2014]