2.13 Zeitpunkt der Passivierung und Zeitraum für die Auflösung von Sonderposten für Investitionszuwendungen
Frage: Zu welchem Zeitpunkt gilt ein Zuschuss als »gewährt« und wann darf somit ein Sonderposten bilanziert werden?
Antwort: Bei Zuwendungen an die Kommune ist in der Regel mit dem Eingang des Zuwendungsbescheides in Höhe des Zuwendungsbetrages eine Forderung der Kommune gegenüber dem Zuwendungsgeber auf Zahlung der Zuwendung und eine Verbindlichkeit der Kommune zur Anschaffung oder Herstellung des bezuschussten Vermögensgegenstandes einzubuchen.
Die Umbuchung der Zuwendung von »Verbindlichkeiten« in den »Sonderposten« ist in der Regel mit der Aktivierung des Vermögensgegenstandes, spätestens mit dem Auszahlungsantrag vorzunehmen. Die Verwendungsnachweisprüfung muss hierbei nicht abgewartet werden. Ab diesem Zeitpunkt hat auch die Auflösung des Sonderpostens korrespondierend zur Abschreibung des (abnutzbaren) Vermögensgegenstandes zu beginnen. Insofern stimmt in der Regel die Auflösungsdauer des Sonderpostens mit der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes überein. In Fällen, bei denen die Zuwendung abweichend vom Aktivierungszeitpunkt gewährt wurde oder nachträgliche Anschaffungskosten bezuschusst wurden, die die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes nicht verändern, bemisst sich die Auflösungsrate nach der Restnutzungsdauer. Die Bemessung der Sonderpostenauflösung nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes schließt ein, dass sowohl außerplanmäßige Abschreibungen als auch Wertaufholungsbuchungen des bezuschussten Vermögensgegenstandes im Sonderposten durch entsprechende (Gegen-)Buchungen nachzuvollziehen sind.
Abweichend von Satz 1 kann bei Zuwendungen, die entsprechend konkreter Festsetzungen des Zuwendungsbescheides in Teilbeträgen über mehrere Jahre zur Auszahlung kommen sollen, die Forderung (und die Verbindlichkeit) jahresweise in Höhe der für die jeweiligen Jahre zur Auszahlung avisierten Teilbeträge eingebucht werden. Macht die Kommune von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie intern eine einheitliche Verfahrensweise für alle Zuwendungen, die in Teilbeträgen über mehrere Jahre zur Auszahlung kommen sollen, sicherzustellen.
[überarbeitet am 16. Dezember 2014]