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2.11 Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik

Frage: Sind für die in § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 44 Abs. 5 und § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik angegebenen Wertgrenzen Brutto- oder Nettobeträge relevant?

Antwort: Die vorgenannten Regelungen enthalten alle die Formulierung »Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag«. Hier handelt es sich nur scheinbar um eine Doppelung der Aussage. Wurde ein Vorsteuerbetrag abgezogen, kann dieser schon per Definition nicht Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sein. Die Formulierung bekräftigt die Aussage und bezieht gleichzeitig schon die bloße Option zum Vorsteuerabzug mit ein. Für die Anwendung der Wertgrenzen in den Kommunen bedeutet dies, dass für Vermögensgegenstände, hinsichtlich derer Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, der Nettopreis relevant ist. Dies dürfte regelmäßig nur bei Betrieben gewerblicher Art zutreffen. Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, richtet sich die Einordnung nach dem Bruttopreis. Damit weicht die Berechnung von der bisherigen kameralen Regelung des § 5 VwV Gliederung und Gruppierung ab und folgt der Systematik, wonach für den doppischen Haushalt die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten relevant sind und stellt ferner eine Vereinfachung dar, da bei den meisten Vermögensgegenständen ein Herausrechnen der Umsatzsteuer unterbleiben kann. Das SMI hat eine Arbeitshilfe zum Thema Wertgrenzen im Internet veröffentlicht.

[erstellt am 30. April 2009]

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