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2.1 Bilanzierungshilfen

Frage: Besteht in der kommunalen Bilanz die Möglichkeit zur Einstellung einer Bilanzierungshilfe, zum Beispiel »Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes« oder »aktive latente Steuern«?

Antwort: Bilanzierungshilfen wie für »Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes« oder »aktive latente Steuern« sind nicht vorgesehen. Als Bilanzierungshilfe könnte die Position unter § 51 Abs. 2 Buchst. b SächsKomHVO-Doppik »Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen« gelten. Hierunter dürfen nach § 36 Abs. 8 SächsKomHVODoppik Zuwendungen und Umlagen, Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionen aktiviert werden, die die Kommune im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben an Dritte leistet und die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen bei der Kommune begründen. Diese aktiven Sonderposten sind dann linear über die Zweckbindungsfrist oder ggf. pauschal linear über 10 Jahre abzuschreiben, wobei die Abschreibung mit dem Monat der Aktivierung beginnt.

[überarbeitet am 7. Februar 2014]

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