Hauptinhalt

1.6 Festwerte im Verhältnis zur Einzelbewertung von Vermögensgegenständen

Frage: Gibt es spezielle Vorgaben, wann von der Einzelbewertung abgewichen und der Bildung eines Festwertes der Vorzug gegeben werden sollte und wie werden Vermögensgegenstände, insbesondere sogenannte »geringwertige Wirtschaftsgüter« behandelt, wenn sie im Rahmen des Festwertverfahrens als Teil einer Sachgesamtheit bewertet werden?

Antwort: Gemäß § 34 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik ist die Anwendung des Festwertverfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, unabhängig davon, welchen Wert der einzelne Vermögensgegenstand der Sachgesamtheit aufweist. Gehört ein Vermögensgegenstand zu einer Sachgesamtheit, für die ein Festwert angesetzt wird, dann finden die Regelungen zur planmäßigen Abschreibung und auch § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik keine Anwendung. Festwerte werden nicht planmäßig abgeschrieben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik: »...und mit einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden...«. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung des Festwertes heraus, dass dieser zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, wäre eine (außerplanmäßige) Zu- oder Abschreibung vorzunehmen.
Die Regelungen zur Einzel- und Festbewertung (bzw. auch Gruppenbewertung) stehen in der SächsKomHVO-Doppik gleichberechtigt nebeneinander, so dass Überschneidungen (bezogen auf den einzelnen Vermögensgegenstand) ausgeschlossen sind. Die Bewertungsmethode ist durch die Kommune nach sachgerechtem Ermessen und nach Prüfung der Voraussetzungen für den jeweiligen Vermögensgegenstand zu wählen. Grundsätzlich sollte sich die Kommune fragen, inwiefern eine Festbewertung die tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zur Einzelbewertung besser abbildet. Beispielhaft sei hier die Bewertung von Bibliotheksbeständen genannt. Es ist fast immer davon auszugehen, dass die einzelnen Bücher die Wertgrenzen für geringwertige Vermögensgegenstände unterschreiten und daher nicht inventarisierungspflichtig sind. Die Bildung eines Festwertes erscheint in diesem Fall sachgerechter. Speziellere Vorgaben außerhalb der rechtlichen Regelungen,  wann jeweils welche Methode anzuwenden ist, gibt es jedoch nicht.

[erstellt am 30. April 2009]

zurück zum Seitenanfang