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1.2 Abgrenzung von Investition und Instandhaltung bei Straßen

Frage: Wie sind bei Straßenbaumaßnahmen aktivierungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten von (nicht aktivierungsfähiger) Instandhaltung abzugrenzen?

Antwort: Bei Straßenbaumaßnahmen sind Neubau-, Umbau- oder Ausbauvorhaben grundsätzlich unter Herstellungsaufwand zu subsumieren. Diese Vorhaben setzen die Bearbeitung ausführlicher Bauentwürfe bezüglich der Grund- und Aufrissgestaltung oder eine konstruktive Durchbildung voraus. Bei Erneuerungsvorhaben an Straßen entsteht indes nur dann aktivierungsfähiger Herstellungsaufwand, wenn die Arbeiten wesentlich über das Ausmaß einer Unterhaltung hinausgehen. Indizien für das Vorliegen von aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unter anderem:
- Einbau und Erneuerung von Straßenbelägen über die gesamte Profilbreite und einen längeren Streckenabschnitt
- Verbreiterung der Fahrbahn
- Einbau von Entwässerungsanlagen
- Einbau einer Frostschutzschicht
- grundlegende Erneuerung der Fahrbahnmarkierung auf größerer Länge
- Erfordernis von Planungsunterlagen
(Anmerkung: Die vorgenannten Indizien sind aus § 6 Abs. 3 VwV Gliederung und Gruppierung abgeleitet.)
Auch bei einer Deckenerneuerung ist im Einzelfall anhand der vorgenannten Indizien zu prüfen, ob es sich um laufende Instandhaltung oder eine Erneuerung handelt. Wird die gesamte Fahrbahndecke und nicht nur die Verschleißschicht erneuert, so sind die Kosten dieses Teilumbaues auf das entsprechende Anlagegut als Vermögenszugang zu buchen. Ein Abgang für die erneuerten Teile ist nicht zu buchen, denn sie sind als verschlissen zu betrachten.
Anders ist dies bei einem grundhaften Ausbau der gesamten Straße. Hier wird die bisherige Straße in ihrem Wert in Abgang genommen. Die Investitionen für die Grunderneuerung stellen insoweit neue Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Wenn also bspw. auch eine Sanierung des Unterbaus vorgenommen wird, die den überwiegenden Teil eines Bauabschnittes betrifft, dann liegt ein grundhafter Ausbau vor. Hierbei wäre der Restwert der Straße ganz oder zum Teil in Abzug zu bringen.

[erstellt am 30. April 2009]

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