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1.16 Abzinsung von Forderungen

Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Forderungen abzuzinsen und welche Auswirkungen hat die Abzinsung auf den Bilanzausweis?

Antwort: Forderungen sind immer dann abzuzinsen, wenn die voraussichtliche (Rest-)Laufzeit zum Bilanzstichtag mehr als 3 Jahre beträgt und die Forderung unverzinslich oder niedrig verzinslich ist (vgl. Nr. 2.13 Abs. 2 der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vom 11.09.2013). Die Forderung ist dann zwar weiterhin mit dem Nominalwert zu bilanzieren, allerdings ist für die Differenz zwischen Nominalwert und Barwert der Forderung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) nach § 39 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik zu bilden. Zur Berechnung des Barwertes ist je nach Forderungsart eine marktübliche Verzinsung oder ggf. der Zinssatz nach § 238 AO (6 % pro Jahr) zugrunde zu legen. Diese Zinssätze sind auch als Vergleichsgrundlage zur Bestimmung einer »niedrigen Verzinsung« heranzuziehen. Zur Berechung des Barwertes für niedrig verzinsliche Forderungen ist die Differenz aus marktüblicher und tatsächlicher Verzinsung zu bilden.

Durch die Rechnungsabgrenzung wird das Periodenprinzip verwirklicht und eine über die Laufzeit der Forderung verteilte Verzinsung fingiert. Der Barwert ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu berechnen. Der Betrag, der sich aus der Differenz des pRAP des vorangegangenen und des aktuellen Bilanzstichtages ergibt, ist als Zinsertrag in der Ergebnisrechnung auszuweisen. Bei Eingang der Zahlung ist der pRAP vollständig als Zinsertrag aufzulösen. Steht die Forderung im Zusammenhang mit Zuwendungen oder Zuweisungen für Investitionen gemäß § 40 SächsKomHVODoppik, für die ein passiver Sonderposten zu bilden ist, so wird nur der Barwert der Forderung bei Ersteinbuchung als Sonderpostenbetrag berücksichtigt. Eine Zuschreibung des Sonderpostens mit zunehmendem Barwert der Forderung erfolgt nicht. Entsprechend sind Kapitalzuschüsse nach § 36 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik zu behandeln. Diese sind ebenfalls nur in Höhe des Barwertes bei Einbuchung in der Rücklage bzw. im Basiskapital auszuweisen. Auch hier erfolgt keine nachträgliche Zuschreibung.

Beispiel:

Der Nominalwert einer unverzinsten Forderung am Bilanzstichtag beträgt EUR 100.000, die voraussichtliche Laufzeit 4 Jahre. Zur Barwertberechnung ist der Zinssatz nach § 238 AO zugrunde zu legen. (Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird die Annahme getroffen, dass die Forderung exakt zum Bilanzstichtag entsteht, so dass eine unterjährige Abzinsung im Beispiel nicht dargestellt wird.)

Barwertberechnung:
31.12.: EUR 100.000 / (1+0,06)4 = EUR 79.209,37
1. Folgejahr: EUR 100.000 / (1+0,06)³ = EUR 83.961,93
2. Folgejahr: EUR 100.000 / (1+0,06)² = EUR 88.999,64
3.Folgejahr: EUR 100.000 / (1+0,06) = EUR 94.339,62
Bei Zahlung: EUR 100.000

Ansatz pRAP:
31.12.: EUR 100.000 - EUR 79.209,37 = EUR 20.790,63
1. Folgejahr: EUR 100.000 - EUR 83.961,93 = EUR 16.038,07
2. Folgejahr: EUR 100.000 - EUR 88.999,64 = EUR 11.000,36
3. Folgejahr: EUR 100.000 - EUR 94.339,62 = EUR 5.660,38
Bei Zahlung: EUR 0

Zinsertrag:
31.12.: EUR 0
1. Folgejahr: EUR 20.790,63 - EUR 16.038,07 = EUR 4.752,56
2. Folgejahr: EUR 16.038,07 - EUR 11.000,36 = EUR 5.037,71
3. Folgejahr: EUR 11.000,36 - EUR 5.660,38 = EUR 5.339,98
Bei Zahlung: EUR 5.660,38

Die Forderung ist zu jedem Abschlussstichtag mit dem Nominalbetrag EUR 100.000 auszuweisen. Sofern es sich um investive Mittel handelt, wäre ein passiver Sonderposten in Höhe von EUR 79.209,37 zu bilden und nach § 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik aufzulösen.

Bei einer 100%igen Begleichung der Forderung ist die Einzahlungssumme als originäre Einzahlung und nicht als Zinseinzahlung zu verbuchen.

[überarbeitet am 7. Februar 2014]

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