1.12 Abschläge für Wege- und Leitungsrechte
Frage: Wie sind zulasten kommunaler Grundstücke eingetragene Grunddienstbarkeiten bei der Bewertung zu berücksichtigen?
Antwort: Gemäß § 61 Abs. 7 Nr. 1 SächsKomHVO-Doppik müssen Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen an Grundstücken wertmindernd berücksichtigt werden, sofern diese wesentlich sind. Grunddienstbarkeiten können solche Beschränkungen darstellen. In den Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006), Kapitel 4.5 wird die Wertermittlung von Grundstücken unter Berücksichtigung von Grunddienstbarkeiten wie Wege- oder Leitungsrechten erläutert. Die Anlagen 20 ff. weisen zusätzlich Berechnungsbeispiele aus. Allgemein werden diese Dienstbarkeiten über pauschale prozentuale Abschlagssätze zum Abzug gebracht.
[erstellt am 22. Dezember 2009]