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1.10 Fortschreibung von Gruppenwerten

Frage: Was ist hinsichtlich der Fortschreibung von Gruppenwerten (Bewertung zum gewogenen Durchschnittswert) zu beachten?

Antwort: Die Gruppenbewertung ist ein Erfassungs- und Bewertungsverfahren, welches sein volles Vereinfachungspotenzial nur bei Anwendung auf das Vorratsvermögen entfaltet. Dabei können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik Bestände in Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz sowohl im Inventar als auch für den Jahresabschluss zusammengefasst und als Ganzes zum gewogenen Durchschnittswert bewertet werden, eine Einzelzuordnung von Wert und Vermögensgegenstand ist nicht erforderlich. Der Durchschnittswert wird nicht planmäßig abgeschrieben, da unterstellt wird, dass die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögen in der Regel nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gegebenenfalls sind Wertminderungen (Aufwandskonto 4471) oder außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Der Durchschnittswert ist wahlweise zum Stichtag oder bei jedem Zugang neu (gleitender Durchschnittswert) zu bestimmen. Abgänge sind mit den jeweils ermittelten Durchschnittswerten (laufend oder zum Stichtag) in Abzug zu bringen. Dabei darf eine Kombination mit einer Verbrauchsfolgefiktion nach § 43 SächsKomHVO-Doppik erfolgen, sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden.

Anders verhält es sich bei Anwendung der Gruppenbewertung auf das bewegliche Anlagenvermögen: Zwar dürfen nach der Vorschrift auch hier Gegenstände der gleichen Art zusammengefasst werden, es ist aber ein regelmäßiger Werteverzehr über Abschreibungen abzubilden. Um dies sinnvoll zu gewährleisten, muss für die Gruppenbildung vorausgesetzt werden, dass die Vermögensgegenstände in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind. Der Gruppenwert wird dann über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (laut Anlage zur SächsKomHVO-Doppik) abgeschrieben, Abgänge sind zu berücksichtigen. Soll jedoch eine Gruppenwert über mehrere Jahre einschließlich der Zugänge in Folgejahren fortgeschrieben werden, wäre die Abschreibung aufgrund der unterschiedlichen Restnutzungsdauern in einer aufwändigen Nebenrechnung zu ermitteln, die dem Vereinfachungseffekt zuwiderläuft. Es wäre im Fall des Anlagevermögens daher zu überdenken, ob die Bildung von Festwerten aus Praktikabilitätsgründen vorzuziehen ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

[erstellt am 22. Dezember 2009]

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