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6.11 Ausweis von Zahlungsverpflichtungen aus Ermächtigungsübertragungen im Muster 7 (Finanzhaushalt) der Anlage 5 zur VwV KomHSys

Frage: Wie können die aus der Übertragung von Ansätzen (§ 21 SächsKomHVO-Doppik) resulierenden Ein- und Auszahlungen im Muster 7 (Finanzhaushalt) der Anlage 5 zur VwV KomHSys ausgewiesen werden?

Antwort: Vorbemerkung: Mit der VwV des SMI zur Änderung der VwV KomHSys vom 10. Dezember 2013 wurde unter anderem das Muster 7 der Anlage 5 zur VwV KomHSys geändert. Das Muster für den Finanzhaushalt sieht nunmehr mit den Zeilen 45 und 46 separate Zeilen für den Ausweis übertragener Ermächtigungen vor. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nur zu berücksichtigen, soweit für die Haushaltsplanung aufgrund der Übergangsregelung in Ziffer III der VwV des SMI zur Änderung der VwV KomHSys vom 10. Dezember 2013 noch das bis zum Inkrafttreten der ÄnderungsVwV geltende (alte) Muster 7 angewendet wird.

Nach dem alten Muster 7 schloss der Gesamtfinanzhaushalt mit Zeile 46 - der Berechnung des voraussichtlichen Standes an Zahlungsmitteln am Ende eines Haushaltsjahres. Diese Berechnung führte unter Umständen zu nicht korrekten Aussagen, weil Ein- und Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre bei der Ermittlung des in Zeile 46 ausgewiesenen Betrages nicht berücksichtigt wurden. Bei Verwendung des alten Musters 7 der Anlage 5 zur VwV KomHSys wird daher folgende Verfahrensweise empfohlen:

Zur Einbeziehung der aus zum Planungszeitpunkt bekannten Ermächtigungsübertragungen resultierenden Ein- und Auszahlungen in die Ermittlung des Zahlungsmittelbestandes können im Finanzhaushalt abweichend vom alten Muster nach Zeile 45 zwei neue Zeilen eingefügt werden:

46 + Einzahlungen aus übertragenen Ermächtigungen
47 - Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen.

Die bisherige Zeile 46 würde dann zur Zeile 48 und wie folgt lauten:

48 voraussichtlicher Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Nummern 39+40+45+46 ./. Nummern 41+47)

Bei dieser Verfahrensweise ist zu beachten, dass Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten aus übertragenen Ermächtigungen nicht gleichzeitig in Zeile 36 und in der neuen Zeile 46 ausgewiesen werden dürfen. Sofern der Ausweis in der neuen Zeile 46 erfolgt, ist diese Zeile um die Angabe »davon: Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Kediten, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht« zu ergänzen.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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