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3.30 Ersatzwertermittlung und Erstinventarisierung bei überschrittener Nutzungsdauer

Frage: Wie ist mit noch in Nutzung befindlichen beweglichen Vermögensgegenständen zu verfahren, für die originäre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr ermittelbar sind, deren wirtschaftliche Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Ersterfassung aber ganz offensichtlich überschritten ist (zum Beispiel Schulmobiliar oder Kita-Einrichtung aus DDR-Bestand)?

Antwort: Für alle Vermögensgegenstände, die in die Anlagenbuchhaltung Eingang finden, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, hilfsweise entsprechende Ersatzwerte, zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer der betreffenden Vermögensgegenstände bereits überschritten ist und sie somit auf Erinnerungswerte abzuschreiben sind. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik. Ohne die Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten lassen sich die kumulierten Abschreibungen, insbesondere der Anteil der Abschreibungen, der vor dem Eröffnungsbilanzstichtag liegt, nicht in der Anlagenübersicht darstellen. Die Angaben sind unter anderem zwingend notwendig zur Bestimmung des Anlagenabnutzungsgrades (vgl. § 59 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik).

Gemäß § 36 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik sind alle vollständig abgeschriebenen, aber noch genutzten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Erinnerungswert von 1 EUR auszuweisen.

Für Zwecke der Eröffnungsbilanz darf für Vermögensgegenstände, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik erfüllen, der Ausweis des Erinnerungswertes in der Anlagenbuchhaltung unterbleiben. Gleichzeitig könnten der Vollständigkeit halber diese Vermögensgegenstände aber im Inventarverzeichnis mit Wert 0 EUR aufgeführt werden. Die Erleichterungsoption wirkt sich in diesem Fall nur auf die Anlagenbuchhaltung aus. § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik stellt für diese Vermögensgegenstände darüber hinaus auch die Inventarisierung ins Ermessen der Kommunen. Zur Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand unterhalb der Wertgrenze des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik liegt, ist jedoch zunächst ebenfalls eine Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. entsprechender Ersatzwerte vorzunehmen. Die Kriterien für die Ermittlung sind jedoch bei offensichtlichem Unterschreiten der Wertgrenze (wovon zum Beispiel bei einem Stuhl für Schulzwecke aus DDR-Produktion ausgegangen werden kann) bei Weitem nicht so streng. Als Erleichterungsoption wäre zum Beispiel eine Durchschnittbetrachtung für verschiedene Möbelmodelle oder Ähnliches denkbar.

[überarbeitet am 25. Februar 2014]

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