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2.72 Aktivierungsfähigkeit von Beiträgen für Gemeindevermögen

Frage: Sind Beiträge und ähnliche Entgelte, die im Wege der Selbstveranlagung festgesetzt werden, bei der Kommune aktivierungsfähig?

Antwort: Beiträge und ähnliche Entgelte wie Ausgleichs- oder Stellplatzablösebeträge, die eine Kommune – weil kommunale Grundstücke bzw. bei der Stellplatzablösung kommunale Baumaßnahmen betroffen sind – im Wege der Selbstveranlagung gegen sich festsetzt, können bei der Kommune nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden. Damit kommt auch die Bildung passiver Sonderposten für derartige Beträge nicht in Betracht.

[erstellt am 19. Februar 2015]

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