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2.59 Wirtschaftliche Verursachung von Ausgleichsmaßnahmen

Frage: Zu welchem Zeitpunkt gilt eine Ausgleichsmaßnahme, zu deren Durchführung die Kommune verpflichtet ist, als wirtschaftlich verursacht und ist somit bilanziell zu berücksichtigen?

Antwort: Es ist zunächst zu unterscheiden, ob die Ausgleichsmaßnahme investiv oder als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist. Ferner ist bei investiven Maßnahmen zu unterscheiden, ob durch die Ausgleichsmaßnahme ein neuer (separater) Vermögensgegenstand geschaffen wird oder ob die Ausgleichsmaßnahme zusammen mit der Baumaßnahme (für die der Ausgleich zu schaffen ist) bilanziert werden kann. Eine Doppelaktivierung ist in jedem Fall zu vermeiden (vgl. hierzu auch FAQ 1.11).

Die Ausgleichsmaßnahme ist nicht bereits durch die Beauflagung wirtschaftlich verursacht, sondern erst bei Realisierung der Baumaßnahme oder der Ausgleichsmaßnahme selbst.

Die Möglichkeit zur Bildung einer Rückstellung oder der Ausweis einer sonstigen Verbindlichkeit in der Bilanz ist in den Fällen, in denen es sich bei der Ausgleichsmaßnahme um eine investive Maßnahme handelt, ausgeschlossen. Gegebenenfalls ist der in Folgejahren erwartete Liquiditätsabfluss, der sich bei Realisierung einer investiven Ausgleichsmaßnahme ergibt, gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 12 SächsKomHVO-Doppik im Anhang darzustellen.

Für nicht investive Ausgleichsmaßnahmen können im Jahresabschluss Rückstellungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik gebildet werden, sofern der entsprechende Aufwand nach den vorgenannten Kriterien bereits wirtschaftlich verursacht ist.

[überarbeitet am 14. Februar 2014]

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