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2.30 Rückstellungen im Zusammenhang mit Personalaufwendungen

Frage: Welche Rückstellungen sind im Zusammenhang mit Personalaufwendungen zu bilden?

Antwort: Der Pflichtkatalog des § 41 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik nennt in diesem Zusammenhang Rückstellungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsKomHVO-Doppik).

Für alle anderen im Zusammenhang mit Personalaufwendungen stehenden Verpflichtungen (zum Beispiel Urlaubsansprüche, Gleitzeitüberhänge) gilt, dass diese immer dann, wenn die Verpflichtungen gesetzlich oder aufgrund tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung begründet werden und die Verpflichtungen erheblich sind, als Rückstellungen für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SächsKomHVO-Doppik zu passivieren sind. Handelt es sich bei derartigen Verpflichtungen hingegen um solche, die nicht erheblich sind, kann die Kommune nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik eine Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten bilden, muss es aber nicht. Sie hat insofern ein Wahlrecht.

Die notwendigen Rückstellungsbeträge sind gemäß § 41 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik sachgerecht zu schätzen und mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Durch die Verwendung des Begriffs »Erfüllungsbetrag« wird klargestellt, dass bei der Bewertung Kostenentwicklungen zu berücksichtigen sind, die sich bis zum voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt der Verpflichtung vollziehen. Dies bedeutet, dass voraussichtliche Kostensteigerungen (zum Beispiel Tariferhöhungen) in die Ermittlung des Rückstellungsbetrages einzubeziehen sind, sofern ausreichende objektive Hinweise auf deren Eintritt schließen lassen.

[überarbeitet am 8. Mai 2014]

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