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1.17 Aktualität der Jahresabschlüsse von Beteiligungen und Erforderlichkeit von Zwischenabschlüssen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Frage: Auf welchen Jahresabschluss einer Beteiligung ist bei der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode abzustellen und in welchen Fällen ist für die Bewertung die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu fordern?

Antwort: In der kommunalen Vermögensrechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag abzubilden. Bilanzstichtag ist für die Kommunen gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SächsGemO der 31.12. eines jeden Jahres. (Der Eröffnungsbilanzstichtag ist durch § 131 Abs. 3 SächsGemO auf den 01.01. des Jahres der Umstellung festgelegt.) Im Sinne eines wirklichkeitsgetreuen Ansatzes ist es daher erforderlich, dass die der Bewertung von Beteiligungen, Anteilen an Unternehmen, Zweckverbänden sowie der Eigenbetriebe (im Folgenden »Beteiligungen« genannt) zugrunde zu legenden Angaben jeweils auf denselben Bilanzstichtag ermittelt werden. Insofern ist eineKongruenz von Abschlussstichtag der Kommune und Abschlussstichtag der Beteiligungen herzustellen.

Bei der Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode ist der Bilanzansatz des Finanzvermögens jährlich anzupassen. Dabei ist auf jeweils aktuelle Bilanzzahlen der Beteiligungen abzustellen. Privatrechlich organsisierte Unternehmen sind nach § 264 HGB verpflichtet, je nach Größenklasse spätestens 3 oder 6 Monate nach Stichtag einen Jahresabschluss aufzustellen, Eigenbetriebe sind gemäß § 17 Abs. 2 EigBG zur Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von vier Monaten verpflichtet. Die Kommunen müssen den doppischen Jahresabschluss nach § 88b Abs. 1 SächsGemO innerhalb von 6 Monaten nach Stichtag aufstellen. Aus diesem Grund ist bei der Bewertung die wertaufhellende Berücksichtigung der Bilanzzahlen der Beteiligungen zum Stichtag des kommunalen Jahresabschlusses möglich und geboten. Die Kommune muss sicherstellen und hat ggf. darauf hinzuwirken, dass ihr die Daten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, um sie im kommunalen Einzelabschluss zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass die Jahresabschlüsse der Beteiligungen bereits geprüft oder testiert sind. Nur wenn der Kommune die Angaben der Beteiligungen innnerhalb des sechsmonatigen Aufstellungszeitraumes doch nicht verfügbar gemacht werden können, muss in Ermangelung aktuellerer Daten ausnahmsweise auf Vorjahresabschlüsse zurückgegriffen werden, auch wenn dadurch die Validität des kommunalen Abschlusses von vornherein eingeschränkt ist.

Für die Bewertung von Beteiligungen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahr muss ebenfalls der Bezug zum Stichtag des Jahresabschlusses der Kommune hergestellt werden können. Die Beteiligungen sind immer dann zur Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag 31.12. anzuhalten, wenn das Wirtschaftsjahr der Beteiligung mehr als 3 Monate vor dem Bilanzstichtag der Kommune endet. Abschlüsse auf einen Stichtag zwischen dem 30.09. und dem 31.12. dürfen somit der Bewertung zugrunde gelegt werden. (Hinweis: Die Auslegung erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften des § 299 HGB, wobei die Kommentarliteratur hier ein engeres Zeitfenster vorsieht. Demnach dürfen nur Abschlüsse mit Stichtag zwischen dem 01.10. und dem 31.12. herangezogen werden.) Anderenfalls muss die Kommune die Beteiligung zur Vorlage eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag 31.12. auffordern. Der Zwischenabschluss muss dabei alle für die Bewertung relevanten Angaben enthalten.

Vorangegangene Erläuterungen gelten für den Gesamtabschluss der Kommune entsprechend. Konsoliderungsstichtag ist auch hier der 31.12., dementsprechend dürfen zum selben Stichtag aufgestellte Jahresabschlüsse, Zwischenabschlüsse auf den 31.12. oder Jahresabschlüsse mit Stichtag in einem Dreimonatszeitraum vor dem Konsoliderungsstichtag für die Konsoliderung verwendet werden.

Erfolgt die Bilanzierung einer Beteiligung mit abweichendem Wirtschaftsjahr im kommunalen Einzelabschluss zu Anschaffungskosten, ist die Vorlage eines Zwischenabschlusses nicht zwingend erforderlich. Zur Einschätzung eines möglicherweise bestehenden Wertberichtigungsbedarfes nach § 44 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik sind konkrete Angaben zur Entwicklung des Eigenkapitals der Beteiligung auf den jeweiligen Stichtag zwar hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich wie bei einer Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode. Die ggf. bestehende Erforderlichkeit eines Zwischenabschlusses für Zwecke des kommunalen Gesamtabschlusses bleibt hiervon unberührt.

[erstellt am 13. April 2012]

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